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Erwerbsminderung oder Arbeitsunfähigkeit? Was ist der Unterschied?

Erwerbsminderung oder Arbeitsunfähigkeit? Was ist der Unterschied?

NS
Autor: Dr. Nicole Strauch
Fachliche Prüfung: Jutta Reibl
Veröffentlicht am 3. April 2019
Lesedauer ca.

Nach dem Lesen dieses Artikels weißt Du:

  • wie Du Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit unterscheiden kannst
  • was die Erwerbsminderungsrente für Dich bedeutet
  • welche anderen Bestimmungen für privat Versicherte gelten

Warst Du bis zu Deiner Diagnose berufstätig und bist jetzt krankgeschrieben, so fordert Deine Krankenkasse regelmäßig einen Bericht über das Fortbestehen Deiner Arbeitsunfähigkeit bei Deinem Behandlungsteam an.

Der Hintergrund dafür ist, dass es in Deutschland die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit (AU) und Erwerbsminderung (EM) gibt.

Der Hauptunterschied besteht darin, dass bei einer AU die gesetzliche Krankenkasse für maximal 78 Wochen – über einen Zeitraum von drei Jahren – Krankengeld zahlen muss. Dabei musst Du diese Zeit nicht am Stück krankgeschrieben sein, sondern die Zeiträume werden addiert.

Stellst Du oder Dein Behandlungsteam fest, dass Deine Beschwerden länger anhaltend sind und Du körperliche Einschränkungen hast, die Dich im Alltag belasten, kannst Du über eine EM nachdenken. Du hast nämlich Ansprüche aus deiner Rentenversicherung, die Du dann geltend machen kannst. So muss Deine gesetzliche Krankenkasse nicht länger Krankengeld an Dich auszahlen.

Was bedeutet Erwerbsminderung (EM)?

Die gesetzgebende Instanz definiert die EM so, dass eine kranke Person auf Dauer in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. „Dauerhaft eingeschränkte Leistungsfähigkeit“ bedeutet, dass Du Deinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr wie vor Deiner Erkrankung ausüben kannst.

Die Erwerbsfähigkeit gilt als bedroht, wenn innerhalb der nächsten drei Jahre mit einer Minderung Deiner Leistungsfähigkeit mit einer gewissen Dauer zu rechnen ist. Möglich ist eine Teil-Erwerbsminderungsrente oder eine Voll-Erwerbsminderungsrente.

Kannst Du also nach einer gewissen Zeit der Krankschreibung wieder am Arbeitsprozess wie gewohnt teilnehmen, dann bist Du nicht erwerbsgemindert, sondern lediglich zeitweise arbeitsunfähig gewesen.

Dies gilt vor allem, wenn Deine Erkrankung als Ersterkrankung gilt, Du also vorher noch nie Krebs hattest. Weiterhin geht man davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird, wenn Deine Behandlung entweder:

  • kurativ (mit Aussicht auf Heilung) ist oder
  • Dein Behandlungsteam davon ausgeht, dass Du durch die Behandlung zwar einen chronischen aber stabilen Gesundheitszustand erreichen kannst.

Viele Betroffene gehen weiter ihrer Arbeit nach. Manche sind nach der Behandlung zeitweise eingeschränkt und noch mit den Nebenwirkungen der behandelten Erkrankung beschäftigt. Dennoch berichten die meisten, dass es ihnen guttut, wieder in ihrem gewohnten Arbeitsumfeld tätig zu sein.

Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse?

Deine gesetzliche Krankenkasse kann Dich in der Zeit Deiner AU und Behandlung auffordern, einen Reha-Antrag nach § 51 Sozialgesetzbuch (SGB V) bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Es kann sein, dass Dich diese Aufforderung in einer Zeit trifft, in der Du Dich noch in der Akuttherapie befindest und Du Dir deshalb noch gar nicht vorstellen kannst, eine Reha zu machen. Suche dann unbedingt Rat bei Deinem Sozialdienst, da Du in jedem Fall auf diese Aufforderung reagieren musst, da ansonsten deine Krankenkasse Dein Krankengeld einstellen kann. Auch kann der Rehaantrag ohne Beantragung und Einverständnis durch Dich in einen Rentenantrag umgewandelt werden.

Was passiert, wenn die EM vom Arzt angekreuzt wird?

Die Krankenkasse hat bereits nach 21 Tagen nach Beginn der Krankschreibung das Recht, Abfragen bezüglich Deiner Erwerbsfähigkeit bei Deinem Behandlungsteam zu stellen. Dann muss das sogenannte Formular 52 ausgefüllt werden. Dort gibt es unter Nummer 8 die Frage, ob Deine Erwerbsfähigkeit durch Deine derzeitige Erkrankung bedroht oder gemindert ist. Sprich mit Deinem Behandlungsteam über diese mögliche Aufforderung und bitte um sofortige Rücksprache mit Dir, bevor Dein Behandlungsteam das Formular ausfüllt.

Was bedeutet Erwerbsminderungsrente?

In fast allen Fällen wird die Erwerbsminderungsrente auf zwei bis drei Jahre befristet. Du solltest wissen, dass der Betrag, den Du hierüber erhältst, meist deutlich geringer ist als das Krankengeld, dass Du zuvor bezogen hast.

Außerdem ist es sicher wichtig zu wissen, dass im Falle der Berentung fast immer das bestehende Arbeitsverhältnis mit Deinem bisherigen Unternehmen beendet wird. Das kann es schwierig machen, im gleichen Betrieb nach erfolgreich überstandener Erkrankung wieder eine Anstellung zu finden und dass Du dann einen neuen Arbeitgeber suchen müsstest.

Lass Dich beraten

Besprich das Thema Krankengeld oder Erwerbsminderung mit Deinem Behandlungsteam und äußere all Deine Fragen, Bedenken und Erwartungen.

Du kannst auch überlegen, ob es während der Erwerbsminderung sinnvoll erscheint, zusätzlich zu den medizinischen Therapien eine psychotherapeutische Behandlung als weitere Säule einer umfassenden Behandlung zu organisieren.

Außerdem kannst Du mit Deinem Behandlungsteam besprechen, inwieweit die stufenweise Wiedereingliederung in Deine ehemalige Tätigkeit Sinn macht. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Hamburger Modell.

Sowohl für die psychotherapeutische Betreuung wie auch für das Hamburger Modell kann Dein Behandlungsteam dann unter Nummer 6 in Formular 52 entsprechende Angaben eintragen. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass diese so konkret wie möglich sind, um der Krankenkasse klar vor Augen zu führen, dass Du zwar im Moment in einer akuten Behandlung bist, Du aber voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder arbeitsfähig sein wirst.

Krebsberatungsstellen und die Sozialdienste bieten dir ebenfalls Auskünfte über Deine Fragestellungen an.

Welche Bestimmungen gelten für privat Versicherte?

Für privat Versicherte gelten andere Bestimmungen, da jede private Krankenversicherung ihre eigenen Richtlinien in Bezug auf Krankengeldzahlungen (Krankentagegeld), Fristen und Dauer hat. Du hast einen Anspruch auf Krankentagegeld , wenn Du dies im Vorhinein auch bereits als Teil Deines Versicherungspaketes abgeschlossen und bezahlt hast.

Außerdem besteht bei privater Krankenversicherung meist eine Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen beruflichen Tätigkeit und – in den meisten Fällen – besteht gar kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. Solltest Du einige Zeit deines Berufslebens Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben, frage bei der Rentenversicherung nach, wie hoch Deine Ansprüche sind.

Hast Du eine Berufsunfähigkeitsversicherung, so solltest Du auch hier ein Gespräch mit der Versicherung führen, um abzuklären, welche finanziellen Hilfen Dir zustehen.

Wenn Du also über eine längere Zeit oder auf Dauer von Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit bedroht sein solltest, ist es umso wichtiger zeitnah mit allen Beteiligten zu sprechen.

Hast Du keine Ansprüche aus Deiner privaten Krankversicherung, einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung und besitzt kein verwertbares Vermögen, so hilft Dir der Staat. Hierzu musst Du zum Jobcenter und zumindest einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Dort wird man Dir dann erklären, welche finanziellen Hilfen Dir zustehen.

Zusammengefasst

Um Dir Klarheit über Deinen zukünftigen beruflichen Weg nach Deiner Erkrankung zu verschaffen, suche das Gespräch mit Deinem Behandlungsteam. Dieses wird mit Dir über Maßnahmen und alternative Möglichkeiten zur Erwerbsminderungsrente sprechen.

Das kannst Du tun:

  • Wende Dich bei weiteren finanziellen Fragen an die Krebsberatungsstellen oder Sozialdienste
  • Kontaktiere Deine Versicherung bei finanziellen Fragen

Tipps der Mika-Redaktion:

Krebsberatungsstellen

Bei weiteren Fragen helfen Dir die Krebsberatungsstellen: www.krebsinformationsdienst.de

Antrag auf Grundsicherung

Hier kannst Du einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellen: www.deutsche-rentenversicherung.de

Quellen

  1. Hagen, C., Himmelreicher, R. K., Kemptner, D., & Lampert, T. (2011). Soziale Ungleichheit und Risiken der Erwerbsminderung. WSI-Mitteilungen, 64(7), 336-344.
  2. Dubach, P., Oesch, T., Künzi, K., & Goumard, D. (2009). Krebs und prekäre Lebensverhältnisse.
  3. Onkologische Reha, Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 19.08.2021 von www.deutsche-rentenversicherung.de
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